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Allgemeine : Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen-1

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Stand: Juli 2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen


der Firma Ruhland GmbH seit 1899
Stahl- und Edelstahlkamine für Heizung und Lüftung
Holzheim 10
84539 Ampfing

  1. Allgemeines
    1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
    3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
  2. Angebotsunterlagen
    1. Unser Angebot ist freibleibend. Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    2. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen und Listen sind unverbindlich.
    3. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
  3. Preise – Zahlungsbedingungen
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
    3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ist ein Skontonachlass vereinbart, so betragen die Skontofristen für Abschlagszahlungen 8 Kalendertage und für die Schlusszahlung 14 Kalendertage. Für die Skontierungsfrist gilt das Rechnungsdatum.

      Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, wenn
      • Bargeld oder Schecks innerhalb der Skontierungsfrist in unseren Besitz gelangen,
      • überwiesene Beträge unserem Konto innerhalb der Skontierungsfrist gutgeschrieben werden,
      • Überweisungsaufträge des Bestellers innerhalb der Skontierungsfrist bei unserem Geldinstitut eingehen und Deckung hierfür vorhanden ist.

      Die Aufrechnung hat die Wirkung einer Zahlung, wenn die vom Besteller zur Aufstellung gestellte (Gegen-) Forderung von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnungserklärung muss uns innerhalb der Skontierfrist zugehen.
      Das Skonto wird von der Schlussrechnung abgezogen. Voraussetzung für die Einhaltung der Skontierungsfrist ist die vollständige Bezahlung sämtlicher von uns vertragsgemäß gestellten Rechnungen.
    4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Werklohn bei Abschlagszahlungen sofort ab Rechnungsdatum und bei Schlussrechnungen sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
      Nimmt unsere Warenkreditversicherung den Besteller nicht oder nur teilweise in Versicherungsdeckung, so sind wir berechtigt, für den nicht versicherten Teil des Werkslohns in Abweichung von den ursprünglichen Zahlungsbedingungen Vorkasse zu verlangen.
    5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Lieferzeit
    1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
    2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus.
    3. Liefertermine dürfen bis zu 3 Wochen überschritten werden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und insbesondere der Freigabe unserer Ausführungszeichnungen.
    4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
    5. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
    7. Die Lieferfristen werden verlängert, sofern die Ausführung durch Umstände behindert oder unterbrochen wird, die von uns nicht zu vertreten sind. Wir haben ein eigenes Verschulden und das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen zu vertreten, nicht jedoch eine verspätete Belieferung mit Baustoffen und Bauteilen, sofern wir diese Materialien nicht schuldhaft verspätet bestellt haben.
  5. Versand und Gefahrenübergang
    1. Erteilt der Besteller keine besondere Weisung für den Versand, wählen wir Transportart und Transportweg so günstig und zweckmässig wie möglich. Die Ware wird nur auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
    2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Es gelten § 446, 447 BGB.
    3. Beanstandungen wegen Beschädigung der Ware oder fehlende Teile können nur gerügt werden, wenn der Besteller sich bei Empfang der Ware die Beanstandung vom Transporteur bescheinigen lässt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen an den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach - Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung anderer Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
    4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Vertragspreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung der Wechsel durch den Besteller als Bezogener.
    5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  7. Gewährleistung
    1. Der Besteller hat die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
    2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern Mängel auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, sofern nicht durch ein Verschulden unsererseits bedingt. Gewährleistungsansprüche sind weiters ausgeschlossen, wenn die vom Besteller vorgegebenen Auslegungs- und Berechnungsdaten der Stahlkamine nicht eingehalten wurden und / oder die vorgegebenen Fabrikate für Brenner, Kessel, Motoren ohne unsere Kenntnis und Zustimmung verändert wurden und wenn die Anlage nicht gemäss unseren Wartungs- und Betreibungsvorschriften von Fachfirmen oder autorisierten Spezialisten regelmässig gewartet wird.
    3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge haben wir nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Lassen wir eine vom Besteller zu setzende, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nur Minderung verlangen, sofern Gegenstand der Bestellung ein von uns herzustellendes Werk oder eine nicht vertretbare Sache ist.
    4. Vereinzelte an der Oberfläche auftretende optische Mängel sind partiell auszubessern; der Besteller ist nicht berechtigt die Nachbehandlung der gesamten Oberfläche zu verlangen.
    5. Sofern sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
    6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht.
    7. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  8. Kosten unberechtigter Mängelrügen
  9. Macht der Besteller uns gegenüber Mängel geltend, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu dem üblichen Preisen in Rechnung zu stellen.
  10. Abnahme
  11. Die Abnahme kann nur wegen wesentlichen Mängeln verweigert werden. Wesentliche Mängel sind nur solche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, nicht jedoch lediglich vereinzelt an der Oberfläche auftretende optische Mängel.
  12. Bauseitige Leistungen
  13. Die erforderlichen baubehördlichen Genehmigungen zur Montage und Inbetriebnahme der Ware wie auch die Abnahme durch den Kaminkehrermeister und sämtliche hiermit zusammenhängenden Kosten sind Sache des Bestellers. Vom Besteller zu erbringen sind weiters die Fundamentstatik, die Herstellung des Fundaments, Einbetonieren des gelieferten Ankerkorbes 3 Wochen vor Montagebeginn der Stahlkaminanlage nach unseren Angaben.

    Bei einer Stahlkaminverankerung am Bauwerk ist vom Besteller zu überprüfen, ob an der festgelegten Verankerungsstelle die auftretenden Kräfte vom Bauwerk aufgenommen werden können.

    Bauseitige Leistungen sind weiters:

    Ungehinderte, befestigte Zufahrtsmöglichkeit für Transportfahrzeuge und Autokräne unmittelbar bis zur Montagestelle (maximal 8 m Entfernung). Ausreichend Platz für die Montagegeräte, wie Transportfahrzeug, Autokran und Hebebühnen. Ausstopfen der Fuge zwischen Kaminflansch und Beton mit Quellmörtel ist aus statischen Gründen erforderlich bei Kaminbefestigung mittels Ankerkorb (Quellmörtel ist kein Wasserdichtmittel). Anschluss an die Blitzschutzleitung. Alle Maurer-, Stemm- und Abdichtungsarbeiten zum Bauwerk; Stahlkamine, die auf dem Gebäude stehen, z.B. auf Betondecken oder im Grundwasserbereich oder mit Stahlbügel am Gebäude befestigt werden, müssen bauseits nach der Kaminmontage von einer Fachfirma an der Nahtstelle zum Gebäude wasserdicht abgedichtet werden. Dichtigkeitsprüfung der Abgasleitungen vor Ort. Erfassung der technischen Daten und Aufmaße.
  14. Auslandslieferungen
  15. Auf Verträge mit ausländischen Bestellern findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar unter Ausschluss der Haager Kaufgesetze (EKG/EAG) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) Anwendung.
  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mühldorf.
  18. Salvatorische Klausel
  19. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung entsprechend dem wirtschaftlichen Sinn dieser Bestimmung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck weitestgehend erreicht wird.

26.05.2013 04:21

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